Der oft im Rahmen der Zusendung unerwünschter E-Mails von Direktmarketingfirmen vorgebrachte Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden hat das OLG Bamberg jetzt eine Absage erteilt.
So steht auch Gewerbetreibenden ein Unterlassungsanspruch gegen den Absender unerwünschter Werbung aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 zu. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Kontakaufnahme zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen erfolgt.
Das Urteil im Volltext mit Leitsätzen findet sich bei MIR.