Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco e.V. kritisiert das Vorgehen des Bundeskriminalamtes bei der Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen. Das Bundeskriminalamt erarbeitet ohne Rechtsgrundlage eine technische Richtlinie, denn das entsprechende Bundesgesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Darüber hinaus wurde die Richtlinie als Verschlusssache klassifiziert, so dass eine Diskussion in der Öffentlichkeit nicht möglich ist.
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Telekommunikationsrecht
Das umstrittene Gesetz zu Internetsperren verzögert sich. Das Wirtschaftsministerium hat das Gesetz zunächst unter Berufung auf die in der EU geltenden Transparenzrichtlinien der EU Kommission gemeldet. Laut Wirtschaftsministerium hat diese nun bis zum 8. Oktober Gelegenheit, Kenntnis von dem Gesetz zu nehmen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben.
Dass die Strafprozessordnung nur schwer mit den Gegebenheiten im Bereich der Neuen Medien in Einklang zu bringen ist, ist nicht erst seit heute bekannt. Wirklich interessant war diese Diskrepanz im Rahmen der Frage, unter welchen Umständen Strafverfolger auf E-Mails zugreifen dürfen. Denn im Rahmen von § 100a StPO, der die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation regelt, gilt, daß eine solche Maßnahme nur bei Vorliegen einer schweren Straftat efolgen darf. Was eine schwere Straftat ist, regelt dann §100a Abs. 2 StPO. Leichter geht's mit der Beschlagnahme, insbesondere muß hier keine Katalogstraftat vorliegen.
Ende April wurde der Gesetzentwurf zum Sperren von Kinderpornografie-Webseiten im Bundeskabinett beschlossen, am Mittwoch dieser Woche soll er bereits im Bundestag behandelt werden.
Die Kritik an dem Vorhaben ist laut. Zuletzt sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion, Volker Beck, gegenüber der Berliner Zeitung:
Der Chaos Computer Club hat einen Vertragsentwurf veröffentlicht, bei dem es sich nach Angaben des CCC um den Vertragsentwurf zur freiwilligen Selbstverpflichtung der Internetserviceprovider (ISP) handeln soll. Diese freiwillige Selbstverpflichtung ist immer wieder von Politik und Ermittlungsbehörden gefordert worden und soll sicherstellen, daß die ISP gleichsam auf Zuruf des BKA ohne weitere Prüfung den Zugang zu Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten sperren. Die Art der Sperrung ist dabei den ISP anheim gestellt, muß sich aber "mindestens auf Ebene des vollqualifizieren Domainnamen" bewegen, sprich, es ist mindestens eine DNS-Sperre gefordert.
Schnäppchenjäger dürfen sich freuen: Wenn ein Verkäufer bei einer Versteigerung über das Internetauktionshaus Ebay einen viel zu niedrigen Erlös bekommt, ist der Verkauf nach einem Bericht der Financial Times Deutschland trotzdem gültig. Zähneknirschend muss er die niedrige Kaufsumme akzeptieren. Der Käufer hatte im vorliegenden Fall ein Auto zum Preis von 100 EUR erstanden, der Verkäufer weigerte sich, den Kaufvertrag zu erfüllen, weil er von der Auktion gar nichts gewusst habe. Dem Verkäufer war zum Verhängnis geworden, daß er die Auktion nicht unverzüglich angefochten habe, nachdem er Kenntnis hiervon erlangt habe. (Aktenzeichen 223 C 30.401/07)
Zum Jahreswechsel treten die Reform der Erbschaftssteuer und das BKA-Gesetz in Kraft. Beide Neuregelungen sind erheblich umstritten und es scheint im Bundespräsidialamt zumindest Zweifel an der Verfassungsgemäßheit gegeben zu haben. Der Sprecher des Bundespräsidenten Köhler, Martin Kothé, teilte jedenfalls am Montag in Berlin mit, daß "es bei beiden Gesetzen keine durchgreifenden Bedenken gegeben hatte, die den Bundespräsidenten an der Ausfertigung gehindert hätten".
Danach führe man sich http://www.focus.de/digital/internet/internet-gluecksspielseiten-droht-sperrung_aid_351940.html zu Gemüte.
Und dann frage man sich, was eigentlich erreicht werden soll. Eine gesetzliche Grundlage, Provider zur Sperrung von Kinderpornografie zu verpflichten? Weil die tatenlos sind? Wieso hat man es dann nicht, wie einst Büssow in Düsseldorf mit Verfügungen versucht?
Als das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss im März diesen Jahres bereits den Zugriff auf gespeicherte Telekommunikationsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten erlaubt hatte, wobei der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss, sah es noch keinen Anlass, über die Datennutzung zu präventiven Zwecken - also der Zugriff auf die Daten nicht zum Zwecke der Strafverfolgung, sondern im Vorfeld zur Abwehr einer Gefahr für geschützte Rechtsgüter - zu entscheiden, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine fachgesetzlichen Regelungen (sprich: Polizeigesetze) dazu gab.
Ergreift ein Werbetreibender, dessen Werbung über sogenannte Affiliateprogramme verbreitet und dabei auf solchen Internetseiten veröffentlicht wird, nach einer Abmahnung keine hinreichende Fürsorge dafür, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, verletzt dieser eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelt deshalb seinerseits unlauter.












