Rechtsprechung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Dienstag, 3. März 2009, 10:00 Uhr, sein Urteil zum Einsatz von Wahlcomputern in Deutschland verkünden. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem vorgebracht, die Wahl sei intransparent, weil der Wähler nicht nachvollziehen könne, was bei der Stimmabgabe im Inneren des Computer passiere.

Der BGH hat in einer heute verkündeten Entscheidung dem EuGH die Frage, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, zur Entscheidung gem. Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt.

eBay: Autokauf auch bei Spottpreis gültig

Schnäppchenjäger dürfen sich freuen: Wenn ein Verkäufer bei einer Versteigerung über das Internetauktionshaus Ebay einen viel zu niedrigen Erlös bekommt, ist der Verkauf nach einem Bericht der Financial Times Deutschland trotzdem gültig. Zähneknirschend muss er die niedrige Kaufsumme akzeptieren. Der Käufer hatte im vorliegenden Fall ein Auto zum Preis von 100 EUR erstanden, der Verkäufer weigerte sich, den Kaufvertrag zu erfüllen, weil er von der Auktion gar nichts gewusst habe. Dem Verkäufer war zum Verhängnis geworden, daß er die Auktion nicht unverzüglich angefochten habe, nachdem er Kenntnis hiervon erlangt habe. (Aktenzeichen 223 C 30.401/07)

Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten?

Heckscheibenwerbung löst GEZ-Gebührenpflicht für Autoradio aus

Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt hinweist, deren Inhaberin seine Ehefrau ist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden, die die Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid des SWR abgewiesen hat.

Der Autohalter hatte mit seiner Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos angebrachte Hinweise auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser gebe. In diesen Fällen erhebe der SWR keine Gebühren für Autoradios. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat es einem Staatsanwalt, der mit dem Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Mordes an dem ehemaligen schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel (CDU) befasst war, untersagt, ein Buch zu dem Thema zu veröffentlichen. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben.

Microsoft versucht nun schon seit einiger Zeit, SPAM nicht nur technisch, sondern auch juristisch zu bekämpfen. Das stellt sich in Deutschland als nicht ganz leichtes Unterfangen dar, denn der Versand von SPAM ist zwar wettbewerbswidrig und begründet für den Empfänger Unterlassungsansprüche, einen entsprechenden Straftatbestand aber gibt es nicht. Das führt dazu, daß in aller Regel nur die Empfänger der SPAM-Mails selbst ihre Ansprüche gegen die Urheber verfolgen können. Das ist einerseits mit Kosten verbunden, andererseits wirken solche Unterlassungsansprüche aber immer nur zwischen den Parteien. Selbst wenn also einer von Millionen Empfängern erfolgreich Unterlassungsansprüche durchsetzt, hilft das den übrigen Empfängern nur indirekt.

Die mittelbar Betroffenen, z.b. E-Mail- und Access-Provider, haben dagegen kaum Möglichkeiten, gegen die Urheber, die ja auch ihre Ressourcen belasten, vorzugehen. Sie sind ja in der Regel nicht Empfänger und ihre Infrastrukturen sind ausreichend dimensioniert, um auch größere Datenlasten zu verkraften.

Einen geschickten Ausweg aus dieser Misere hat nun Microsoft gefunden. Mit der Begründung, ein SPAMMER habe bei dem Versand solch unerwünschter Nachrichten die zu Microsoft gehörige Domain "hotmail.com" für gefälschte Absenderadressen genutzt, ist Microsoft gegen den Urheber der Nachrichten wegen der Verletzung von Markenrechten vorgegangen - und das nun bis zum BGH erfolgreich, wie heise.de berichtet.

Der BGH hat seine Rechtsprechung bezüglich der Haftungsprivlegierung im Telemediengesetz (TMG) bestätigt, wonach das dort verankerte Haftungsprivileg für Hostprovider lediglich für Schadensersatzansprüche, nicht aber für Unterlassungsansprüche gelte. Im zu entscheidenden Fall waren auf dem Internetmarktplatz "Ebay" der Beklagten mehrfach indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden.

Der BGH hat nun erwartungsgemäß entschieden, daß hierbei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte in Betracht kommen:

Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten In-teressen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH.

Inhalt abgleichen