Dass die Strafprozessordnung nur schwer mit den Gegebenheiten im Bereich der Neuen Medien in Einklang zu bringen ist, ist nicht erst seit heute bekannt. Wirklich interessant war diese Diskrepanz im Rahmen der Frage, unter welchen Umständen Strafverfolger auf E-Mails zugreifen dürfen. Denn im Rahmen von § 100a StPO, der die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation regelt, gilt, daß eine solche Maßnahme nur bei Vorliegen einer schweren Straftat efolgen darf. Was eine schwere Straftat ist, regelt dann §100a Abs. 2 StPO. Leichter geht's mit der Beschlagnahme, insbesondere muß hier keine Katalogstraftat vorliegen.
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E-Mails
Der oft im Rahmen der Zusendung unerwünschter E-Mails von Direktmarketingfirmen vorgebrachte Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden hat das OLG Bamberg jetzt eine Absage erteilt.
So steht auch Gewerbetreibenden ein Unterlassungsanspruch gegen den Absender unerwünschter Werbung aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 zu. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Kontakaufnahme zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen erfolgt.
Das Urteil im Volltext mit Leitsätzen findet sich bei MIR.
In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Amtsgericht München entschieden, daß der Empfang von unerwünschten E-Mails hingenommen werden muß, wenn diese sich in der Bitte an den Empfänger erschöpfen, mitzuteilen, ob dieser in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden wolle.
Das Urteil (Az.: 161 C 29330/06) ist rechtskräftig. Das Amtsgericht stellt klar, daß zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails bestehe, dieser aber nicht dazu führe, daß jeglicher E-Mail-Verkehr das Risiko von Sanktionen berge.
Näheres hierzu bei Beck Aktuell.