Dass die Strafprozessordnung nur schwer mit den Gegebenheiten im Bereich der Neuen Medien in Einklang zu bringen ist, ist nicht erst seit heute bekannt. Wirklich interessant war diese Diskrepanz im Rahmen der Frage, unter welchen Umständen Strafverfolger auf E-Mails zugreifen dürfen. Denn im Rahmen von § 100a StPO, der die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation regelt, gilt, daß eine solche Maßnahme nur bei Vorliegen einer schweren Straftat efolgen darf. Was eine schwere Straftat ist, regelt dann §100a Abs. 2 StPO. Leichter geht's mit der Beschlagnahme, insbesondere muß hier keine Katalogstraftat vorliegen. Und daß eine solche im Bereich der E-Mail-Kommunikation möglich und zulässig ist, hat heute nun das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Ermittler dürfte das freuen.
Neueste Einträge
Archiv
- April 2011 (2)
- Februar 2011 (1)
- Januar 2011 (2)
- November 2010 (1)
- August 2010 (2)
- Mai 2010 (1)
- April 2010 (1)
- März 2010 (3)
- Februar 2010 (1)
- Januar 2010 (3)
- 1 of 5
- ››
Ähnliche Einträge
Letzte Kommentare
Seval
RA Kadelke
RA Kadelke
RA Kadelke
Gast
Kommentar hinzufügen