Dass die Strafprozessordnung nur schwer mit den Gegebenheiten im Bereich der Neuen Medien in Einklang zu bringen ist, ist nicht erst seit heute bekannt. Wirklich interessant war diese Diskrepanz im Rahmen der Frage, unter welchen Umständen Strafverfolger auf E-Mails zugreifen dürfen. Denn im Rahmen von § 100a StPO, der die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation regelt, gilt, daß eine solche Maßnahme nur bei Vorliegen einer schweren Straftat efolgen darf. Was eine schwere Straftat ist, regelt dann §100a Abs. 2 StPO. Leichter geht's mit der Beschlagnahme, insbesondere muß hier keine Katalogstraftat vorliegen. Und daß eine solche im Bereich der E-Mail-Kommunikation möglich und zulässig ist, hat heute nun das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Ermittler dürfte das freuen.

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