Der BGH hat in einer heute verkündeten Entscheidung dem EuGH die Frage, ob in der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt, zur Entscheidung gem. Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt.

Im dem Verfahren – BGH I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort "bananabay" angegeben. "Bananabay" ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Der BGH stellte klar, daß die Annahme einer Markenverletzung bei der Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort, wenn sie – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch ist und sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, nur noch davon abhängt, ob in der beschriebenen Verwendung eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

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1: Interessante Frage. Das

Interessante Frage. Das Keyword tritt nicht für den Nutzer erkennbar nach außen in Erscheinung. Dennoch kann man mit Hilfe des Keyword aus einem eingeführten Markennamen Kunden für den eigenen Internetauftritt gewinnen.

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