Nach einem Bericht des BILDblog soll auf bild.de am gestrigen Sonntag die erste Prognose nicht wie üblich um 18 Uhr, sondern bereits um 17:47, also 13 Minuten vor Schließung der Wahllokale, veröffentlicht worden sein. Träfe das zu, könnte es sich, wie BILDblog richtig bemerkt, um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Denn die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig, § 30 HessLandTWahlG. Gleiches bestimmt übrigens auch § 32 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 HessLandTWahlG wäre das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

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