Es klingt wie ein Aprilscherz, aber nach einem Bericht der Osnabrücker Zeitung stand jetzt eine Polizistin vor dem Osnabrücker Landgericht, weil sie für 4,86 Euro private Gespräche von ihrem Diensttelefon geführt hat. Das Urteil: 1400 Euro Geldstrafe – zur Bewährung ausgesetzt.
[Update:] Das Gesetz spricht in einem solchen Fall von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, was in etwa einer Bewährung im Bereich der Freiheitsstrafe entspricht.[/Update]
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1: Eine zur Bewährung
Eine zur Bewährung ausgesetzte GS? Interessant. Sie sollte sich während ihrer Bewährungszeit nicht zu schulden kommen lassen, dann muss sie nicht zahlen . . . (sauber recherchierender Journalismus)
2: Gemeint ist § 59 Abs. 1 StGB.
Gemeint ist § 59 Abs. 1 StGB. Das wissen Sie aber.
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