Bundeserfassungsgericht

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfen sich die Bürgerinnen und Bürger als Sieger feiern - ihre Grundrechte sind gestärkt und der Legislative enge Grenzen für die Einschränkung derselben auferlegt. Die Strafverfolgungsbehörden wird das Urteil weniger freuen. Weniger dürften sich aber auch die von der Vorratsdatenspeicherung massiv betroffenen Internetprovider freuen. Ihnen wurde zunächst ins Stammbuch geschrieben, dass die immensen Kosten für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung nicht übermäßig belastend und damit hinnehmbar seien:

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist. Die gespeicherten Daten seien unverzüglich zu löschen.

Dass die Strafprozessordnung nur schwer mit den Gegebenheiten im Bereich der Neuen Medien in Einklang zu bringen ist, ist nicht erst seit heute bekannt. Wirklich interessant war diese Diskrepanz im Rahmen der Frage, unter welchen Umständen Strafverfolger auf E-Mails zugreifen dürfen. Denn im Rahmen von § 100a StPO, der die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation regelt, gilt, daß eine solche Maßnahme nur bei Vorliegen einer schweren Straftat efolgen darf. Was eine schwere Straftat ist, regelt dann §100a Abs. 2 StPO. Leichter geht's mit der Beschlagnahme, insbesondere muß hier keine Katalogstraftat vorliegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag richteten. Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Dienstag, 3. März 2009, 10:00 Uhr, sein Urteil zum Einsatz von Wahlcomputern in Deutschland verkünden. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem vorgebracht, die Wahl sei intransparent, weil der Wähler nicht nachvollziehen könne, was bei der Stimmabgabe im Inneren des Computer passiere.

Als das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss im März diesen Jahres bereits den Zugriff auf gespeicherte Telekommunikationsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten erlaubt hatte, wobei der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss, sah es noch keinen Anlass, über die Datennutzung zu präventiven Zwecken - also der Zugriff auf die Daten nicht zum Zwecke der Strafverfolgung, sondern im Vorfeld zur Abwehr einer Gefahr für geschützte Rechtsgüter - zu entscheiden, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine fachgesetzlichen Regelungen (sprich: Polizeigesetze) dazu gab.

Kurzmeldung: Rauchverbote verfassungswidrig

Die Rauchverbote in Baden-Württemberg und Berlin sind verfassungswidrig. Das Verfassungsgericht gab den Beschwerden mehrerer Kneipenwirte statt. Das Bundesverfassungsgericht verkündet in diesen Minuten die Entscheidung.

Livestream gibt es bei der tagesschau.

Das Bundesverfassungsgericht hat es einem Staatsanwalt, der mit dem Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Mordes an dem ehemaligen schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel (CDU) befasst war, untersagt, ein Buch zu dem Thema zu veröffentlichen. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben.

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