November 2008

Zugangsprovider als Netzpolizisten

Man lese http://www.heise.de/newsticker/Familienministerin-will-Kinderporno-Sperren-bald-umsetzen--/meldung/119663.

Danach führe man sich http://www.focus.de/digital/internet/internet-gluecksspielseiten-droht-sperrung_aid_351940.html zu Gemüte.

Und dann frage man sich, was eigentlich erreicht werden soll. Eine gesetzliche Grundlage, Provider zur Sperrung von Kinderpornografie zu verpflichten? Weil die tatenlos sind? Wieso hat man es dann nicht, wie einst Büssow in Düsseldorf mit Verfügungen versucht?

Als das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss im März diesen Jahres bereits den Zugriff auf gespeicherte Telekommunikationsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten erlaubt hatte, wobei der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein muss, sah es noch keinen Anlass, über die Datennutzung zu präventiven Zwecken - also der Zugriff auf die Daten nicht zum Zwecke der Strafverfolgung, sondern im Vorfeld zur Abwehr einer Gefahr für geschützte Rechtsgüter - zu entscheiden, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine fachgesetzlichen Regelungen (sprich: Polizeigesetze) dazu gab.

Ergreift ein Werbetreibender, dessen Werbung über sogenannte Affiliateprogramme verbreitet und dabei auf solchen Internetseiten veröffentlicht wird, nach einer Abmahnung keine hinreichende Fürsorge dafür, dass Verstöße der abgemahnten Art sich nicht wiederholten, verletzt dieser eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und handelt deshalb seinerseits unlauter.