Initiative zur Wiederaufnahme von Strafverfahren

Die Länder Hamburg und Nordrhein-Westfalen wollen mit einer gemeinsamen Bundesratsinitiative die Bestrafung für schwerste Verbrechen ermöglichen, die nach bisheriger Rechtslage nicht weiter verfolgt werden durften. Rechtskräftig freigesprochene, aber im Nachhinein aufgrund neuer Beweise überführte Täter können bislang nicht erneut vor Gericht gestellt werden. Hierzu sollen die Wiederaufnahmegründe (§ 362 StPO) erweitert werden. Künftig soll es auch bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen, die ihren Ursprung in neuen wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden haben und die aufgrund des fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands zum Zeitpunkt des Freispruchs nicht berücksichtigt werden konnten, möglich sein, nachträglich eine Überführung des Freigesprochenen zu erreichen.

Vorgeschlagen wird eine neue Ziffer 5 bei § 362 StPO:

wenn auf der Grundlage neuer, wissenschaftlich anerkannter technischer Untersuchungsmethoden, die zur Zeit der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung standen, Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Überführung des freigesprochenen Angeklagten geeignet sind. Satz 1 Nr. 5 gilt nur in Fällen des vollendeten Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches) oder wegen der mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnenden Anstiftung zu einer dieser Taten.

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