Der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke ist der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Anfragen der Staatsanwaltschaft bezüglich der Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers seien daher offensichtlich unverhältnismäßig und allenfalls mit richterlichem Beschluss zulässig, entschied das Amtsgericht Offenburg durch Beschluss vom 20.07.2007 (Az.: 4 Gs 442/07).
Quelle: Wilde & Beuger Rechtsanwälte.
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