AG Krefeld: Kein fliegender Gerichtstand bei Internetverletzungen

Rechtsverletzungen im Internet hatten für den Verletzten bislang den großen Vorteil, an einem Gericht seiner Wahl zu klagen (fliegender Gerichtsstand).

Die Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstands bei Internetwetten wurde bislang von der herrschenden Meinung mehr oder weniger unwidersprochen akzeptiert. Das Amtgericht Krefeld hat nun Zweifel angemeldet. Es ist der Ansicht, "dass die Annahme eines weltweit für den Geschädigten wählbaren Gerichtsstandes gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters, Artikel 101 Grundgesetz verstößt".

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr

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