Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist. Die gespeicherten Daten seien unverzüglich zu löschen.

Wohlgemerkt: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, nicht, dass eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang von vornherein schlechthin verfassungswidrig ist. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

Die Entscheidung ist im übrigen nicht einstimmig ergangen.

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