Immer wieder hört und liest man den floskelhaften Ausspruch "Eltern haften für ihre Kinder". Gemeint ist damit in der Regel, daß die Eltern für von ihren minderjährigen Kindern schuldhaft verursachte Schäden aufzukommen haben. Auch durch häufige Wiederholung wird dieser Satz aber nicht wahrer. Zunächst haftet jeder nur für sein eigenes Verschulden. Für das Verschulden Dritter hat man nur dann einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, wenn man sich deren etwa zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit bedient. Einen generellen Rechtssatz, nach dem Eltern für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder verantwortlicht wären, gibt es nicht. Auch Minderjährige haften für ihr eigenes Verschulden. Diese Haftung aber ist gesetzlich in § 828 BGB eingeschränkt.
Eltern wiederum haften nur ausnahmsweise für das Verschulden ihrer Kinder - nämlich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht in Bezug auf den Minderjährigen vernachlässigt haben. Das aber wiederum ist gerade wieder eine Haftung für eigenes Verschulden.
Das führt für den Geschädigten nicht selten zu der unangenehmen Lage, daß er auf dem von einem Minderjährigen etwa an seinem Kraftfahrzeug verursachten Schaden sitzenbleibt. Nämlich dann, wenn keine Pflichtverletzung der Eltern vorliegt und der Minderjährige selbst wegen § 828 BGB nicht haftet.













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