Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag richteten. Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs.
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RA Kadelke
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Wahlcomputer
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Dienstag, 3. März 2009, 10:00 Uhr, sein Urteil zum Einsatz von Wahlcomputern in Deutschland verkünden. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem vorgebracht, die Wahl sei intransparent, weil der Wähler nicht nachvollziehen könne, was bei der Stimmabgabe im Inneren des Computer passiere.