In seinem Urteil vom 28. 5. 2008 - 1 S 174/07 - hatte das LG Rostock über die Wirksamkeit einer Entgeltregelung zu entscheiden, welche von dem Verwender - der Betreiberin eines Internetbranchenbuchs - in der drucktechnischen Gestaltung unauffällig in dem Eintragsformular untergebracht worden ist. Zudem war das Formular mit dem fettgedruckten Hinweis "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschrieben. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.250 EUR für einen "Standard plus Eintrag" zunächst auf eine Mahnung der Beklagten hin, erhob dann aber Klage auf Rückzahlung, da sie sich arglistig getäuscht fühlte. Die kleingedruckten Vertragsbedingungen habe sie nicht beachtet. Dieses Missverständnis sei von der Beklagten beabsichtigt gewesen.
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