Die Vermittlung privater Sportwetten kann auch dann zulässig sein, wenn die zugrunde liegende Gewerbeerlaubnis von einem Hoheitsträger der ehemaligen DDR stammt. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und betont, dass einer solchen in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme.
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