November 2009


1. Zueignungsabsicht liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Sache dem Berechtigten nur entzieht oder diesem lediglich wegnimmt, um den Berechtigten zu ärgern. Der auf Hass oder Rachegefühlen beruhende Schädigungswille gegen ein Opfer begründet beim Täter noch keine Zueignungsabsicht. Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will.

2. Zur Frage der Notwehr gegen eine Beleidigung, die von einem solchen sogenannten „Anti-Schal“ ausgeht.

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 02.04.2007 – Gz.: 35 Ls 490 Js 22331/06 (42/06) – aufgehoben.

Der Angeklagte ist schuldig der Nötigung.

Vertraglich vereinbarter Gewährleistungsverzicht

Interessant. Laut der Mitarbeiterin im örtlichen magentafarbenen Shop habe ich mit meinem Netzbetreiber vertraglich vereinbart, dass mir keine Gewährleistungrechte gegen ihn zustehen und ich Ansprüche wegen Mängeln am Vertragshandy alleine im Rahmen der Garantie des Herstellers diesem gegenüber innerhalb der Garantiedauer von einem Jahr geltend machen kann. Danach seien nur noch kostenpflichtige Reparaturen möglich.

Bei dieser Aussage blieb die Mitarbeiterin auch noch, nachdem sie mit ihrem Vorgesetzten sowie der Serviceabteilung Rücksprache gehalten hat.

Warum bekommt man solche Aussagen nur auch auf Nachfrage nie schriftlich?

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u.