Dass die Strafprozessordnung nur schwer mit den Gegebenheiten im Bereich der Neuen Medien in Einklang zu bringen ist, ist nicht erst seit heute bekannt. Wirklich interessant war diese Diskrepanz im Rahmen der Frage, unter welchen Umständen Strafverfolger auf E-Mails zugreifen dürfen. Denn im Rahmen von § 100a StPO, der die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation regelt, gilt, daß eine solche Maßnahme nur bei Vorliegen einer schweren Straftat efolgen darf. Was eine schwere Straftat ist, regelt dann §100a Abs. 2 StPO. Leichter geht's mit der Beschlagnahme, insbesondere muß hier keine Katalogstraftat vorliegen.
Neueste Einträge
Letzte Kommentare
Lofty.200
Gast
Malte S.
velofisch
Gast
Gast
Juli 2009
Der Medienjournalist Stefan Niggemeier, u.a. auch Autor beim BILDblog, bringt die Schwierigkeiten deutscher Blogbetreiber, die sich im Spannungsfeld von Datenschutz und Haftungsrecht befinden, auf den Punkt. Einerseits kann der Betreiber eines Blogs auch für die von Dritten, etwa in Kommentaren, eingestellten Inhalten haftbar gemacht werden, auf der anderen Seite lässt das Datenschutzrecht es nur begrenzt zu, zum Selbstschutz personenbezogene Daten der Kommentatoren zu erheben, um diese im Haftungsfall dann in Anspruch zu nehmen.












