So entschied das OLG Düsseldorf in einem jetzt bei dem Kollegen Kremer veröffentlichten Urteil. Anlass war das Begehren eines Tonträgerherstellers, einen Usenetprovider dazu zu verpflichten, bei der Verbreitung eines geschützten Musikwerks mitzuwirken. Dem ist das OLG Düsseldorf nun mit dem Argument entgegengetreten, bei Usenet-Providern handele es sich aufgrund der technisch notwendigen begrenzten Zwischenspeicherung der Inhalte um einen Cache-Provider gem. § 9 TMG. Nachdem durch die gefestigte Rechtsprechung des BGH die Haftungsprivlegierung aus § 11 TDG nicht auf den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch Anwendung findet, sondern hier die Grundsätze der Störerhaftung greifen, war auch im vorliegenden Fall die für die Störerhaftung notwendige eigene Pflichtverletzung zu prüfen. Und eine solche konnte das Gericht aufgrund der täglichen Masse an Postings, der für einen Cache-Provider nur begrenzten Prüfungsmöglichkeiten und schließlich der Tatsache, daß der Usenet-Provider Postings ohnehin nur lokal löschen kann, nicht erkennen. Hinzu kam, daß ein Löschen der Postings auf fremden Newsservern nur durch eine sog. "Cancel-Nachricht" möglich ist - und das können technisch spätestens seit RFC 1036 auch Dritte.

Das LG Düsseldorf hatte die Sachlage noch anders gesehen und den Provider zur Unterlassung verpflichtet.

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