Staatliche Doppelmoral

Die Bundesrepublik verfolgt bei ihrer Glücksspielpolitik hehre Ziele:

Ziele des Staatsvertrages sind das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken[...].

Die völlig uneigennützige Fürsorge des Staates geht sogar soweit, daß Werbung für öffentliche Glücksspiele im Fernsehen und Internet verboten wird. Selbsredend wird das nicht für Lotto selbst gelten, für die Ziehung der Lottozahlen hat man selbstverständlich mit einer Ausnahmeregelung vorgesorgt. Sehr wohl aber wird das Verbot z.B. die Vermittler von Lottodienstleistungen treffen. Die werden im Internet de facto untersagt.

Es passt ins Bild, was dann bei RA Dr. Bahr zu lesen ist:

Das OLG Celle (Urt. v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07) hat auch in der 2. Instanz entschieden, dass die staatliche Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig ist. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, das durch das Angebot in gastronomischen Betrieben, Personengruppen zur Teilnahme an der Lotterie verführt werden, die sonst nicht an einem Glücksspiel teilgenommen hätten.

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