Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen den Freispruch hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Interessant ist, daß der entscheidende Senat des BGH ohne Not (er hat ja wegen einem unvermeidbaren Verbotsirrtum freigesprochen) in der Entscheidung offenbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.

Dabei ist aber besonders zu beachten, daß der dem Fall zugrundliegende Sachverhalt sich vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ereignet hat. Damit besteht weiter Unklarheit darüber, ob sich diese Rechtssprechung auf Fälle nach dem Urteil übertragen lässt.

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