BGH: Strafen gegen private Wettanbieter möglich?

Der BGH verhandelt heute nach einem Bericht der Tagesschau erstmals über die Frage, ob deutsche Gerichte gegen private Wettvermittler Strafen wegen unerlaubten Glücksspiels verhängen dürfen. Die Entscheidung hierüber dürfte mit Spannung erwartet werden. Zwar stellt § 284 StGB nicht nur das Veranstalten, sondern auch z.B. das Bewerben von illegalem Glücksspiel unter Strafe, gestritten wird aber über die Frage, ob diese Vorschrift mit europäischem Recht vereinbar ist. Das nämlich zeigt sich wenig freundlich Monopolen in den Mitgliedsstaaten gegenüber. In Zweifel wird auch regelmäßig die verfassungsrechtliche Zulässigkeit gezogen. So läßt die Bundesrepublik wissen, daß das staatliche Monopol insbesondere der Vermeidung von Spielsucht dient. Das Automatenspiel, welches von Experten in Bezug auf das Suchtpotential als gefährlichste Spielform gehandelt wird, unterfällt aber gerade nicht dem Monopol. Der Vermeidung von Spielsucht dient auch das Werbeverbot des geplanten Glücksspielstaatsvertrages für den Bereich des Internets. Andere Spielregeln scheinen da für die staatlichen Glücksspielveranstalter zu gelten, die mit großen Jackpots locken und zur besten Sendezeit vor der Tagesschau die Ziehung der Lottozahlen ausstrahlen.

Der Angeklagte hatte zwischen Oktober 2003 und April 2005 ohne behördliche Genehmigung ein Wettbüro betrieben, in dem auch Sportwetten mit festen Gewinnquoten einer Firma mit Sitz Isle of Man angeboten wurden. In der Vorinstanz war der Mann übrigens freigesprochen worde.

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[...] Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen, [...]

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