Nach einer Mitteilung der Kanzlei PKL Keller Spies Partnerschaft hat das OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil des LG Dresden vom 09.03.2007 (Az.: 43 O 0128/07 EV) die Auffassung vertreten, daß ein Admin-C nicht als Störer hafte. Es sei nicht erkennbar, wie der Admin-C im Vorfeld auf den Inhalt einer Webseite einwirken können. Es seien ihm keine besondern Prüfpflichten zumutbar.
Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich allerdings weiter uneinheitlich. Eine ähnliche Auffassung hat das OLG Hamburg (7 U 137/06 vom 22.05.2007) vertreten, während das OLG Stuttgart (Beschluss vom 1.9.2003 - 2 W 27/03) in der Registrierung einer Domain als Admin-C einen eigenen Tatbeitrag jedenfalls für marken- und namensrechtliche Verstöße leiste.
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