Zur bestehenden Unsicherheit bei der Haftung von Providern für Inhalte Dritter tragen auch zwei weitere Entscheidungen bezüglich des Umfangs der Prüfpflichten von Betreibern von Zugängen zum Usenet bei.

Beim Usenet handelt es sich um ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das Diskussionsforen (sogenannte "Newsgroups") aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Die Newsgroups werden auf unzähligen Newsservern gespiegelt, welche sich automatisch abgleichen. Der Zugriff auf die Newsgroups erfolgt über einen Newsreader.

Auch hierbei stellt sich natürlich die Frage der Verantwortlichkeit der Betreiber von Newsservern, die von Dritten veröffentlichte rechtswidrige Inhalte enthalten. Das LG München hatte in einem solchen Fall entschieden, daß dem Betreiber grundsätzlich die Haftungsprivilegierung aus §§9, 10 TDG zustehen kann, wenn dieser nicht zumutbare Überwachungs- und Prüfpflichten verletzt hat. Im konkreten Fall wurde die Verantwortlichkeit des Betreibers vom Gericht abgelehnt, weil der Betreiber gerade keine zumutbaren Überwachungs- und Prüfpflichten verletzt hat (LG München I; Urteil vom 19.04.2007 - 7 O 3950/07 -).

Entgegengesetzt hat das LG Hamburg entschieden. Leider geht das Gericht in seiner Urteilsbegründung kaum auf den hier wesentlichen Punkt des Umfangs der Überwachungs- und Prüfpflichten ein (LG Hamburg; Urteil v. 19.02.2007 - Az.: 308 O 32/07 -).

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