Der oft im Rahmen der Zusendung unerwünschter E-Mails von Direktmarketingfirmen vorgebrachte Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden hat das OLG Bamberg jetzt eine Absage erteilt.

So steht auch Gewerbetreibenden ein Unterlassungsanspruch gegen den Absender unerwünschter Werbung aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 zu. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Kontakaufnahme zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen erfolgt.

Das Urteil im Volltext mit Leitsätzen findet sich bei MIR.

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