In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Amtsgericht München entschieden, daß der Empfang von unerwünschten E-Mails hingenommen werden muß, wenn diese sich in der Bitte an den Empfänger erschöpfen, mitzuteilen, ob dieser in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden wolle.
Das Urteil (Az.: 161 C 29330/06) ist rechtskräftig. Das Amtsgericht stellt klar, daß zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails bestehe, dieser aber nicht dazu führe, daß jeglicher E-Mail-Verkehr das Risiko von Sanktionen berge.
Näheres hierzu bei Beck Aktuell.
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