BGH: Auf ASP-Verträge ist Mietvertragsrecht anwendbar

Der BGH hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt, daß auf Application Service Providing (ASP) Verträge in der Regel Mietvertragsrecht anwendbar ist.

In dem Urteil betont das höchste deutsche Zivilgericht, daß die typische Leistung bei ASP-Vertägen in der zeitweisen Überlassung von Software liege. Es läge daher nahe, einen Mietvertrag anzunehmen.

Weil gemäß § 535 BGB Gegenstand des Mietvertrages die Überlassung einer Sache ist, hatte sich der BGH auch mit der nicht uninteressanten Frage der Sachqualität von Software zu befassen. Der BGH bleibt hier seiner bisherigen Linie treu, wonach zumindest dann eine Sache vorläge, wenn die Software auf einem Datenträger verkörpert ist.

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